393 ZPO). 36.11 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Schiedsrichter seine parallel zum Schiedsverfahren laufenden Notariatsmandate, welche er für den Vertreter der beklagten Partei im Schiedsverfahren ausführte, hätte offenlegen müssen. Solche Mandate sind grundsätzlich geeignet, die Befangenheit des Schiedsrichters zu begründen. Mangels Offenlegung kann der Beschwerdeführer, der erst nach Eröffnung des Schiedsspruchs Kenntnis vom Ablehnungsgrund erlangt hat, Beschwerde gegen den Schiedsspruch erheben.