Da das Verfahren aber bereits abgeschlossen ist, ist die Ablehnung in diesem Zeitpunkt nicht mehr zielführend. Eine Partei, die infolge des Schweigens des betroffenen Schiedsrichters erst nach Eröffnung des Entscheides und somit während der Beschwerdefrist vom Ablehnungsgrund Kenntnis erhalten hat, kann die ordnungswidrige Zusammensetzung des Schiedsgerichts somit direkt mit Beschwerde nach Art. 393 lit. a ZPO gegen den Schiedsspruch rügen (BGE 111 Ia 72 E. 2e S. 78; MARUGG/NEUKOM CHANEY, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2014, N. 32 zu Art. 393 ZPO).