363 ZPO). 36.10 Das Ablehnungsrecht ist noch nicht verwirkt. Wie der Beschwerdeführer unbestritten vorbringt, hat er von den während des hängigen Schiedsverfahrens abgeschlossenen Kaufverträgen am 21. September 2015 und mithin erst nach der Eröffnung des Schiedsspruchs Kenntnis erlangt. Eine Ablehnung des Schiedsrichters könnte in Anwendung von Art. 10 Abs. 2 der Schiedsordnung bzw. Art. 367 Abs. 2 ZPO grundsätzlich noch geltend gemacht werden. Da das Verfahren aber bereits abgeschlossen ist, ist die Ablehnung in diesem Zeitpunkt nicht mehr zielführend.