Der Schiedsrichter räumt auch ein, ein Notariatsgeschäft nicht erwähnt zu haben. Er führt dazu aus, er habe die Parteien auch deswegen nicht über die Geschäfte von 2015 informiert, weil auch Drittpersonen betroffen gewesen seien, die unter dem Schutz des Berufsgeheimnisses stünden. Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, wenn er festhält, dass der Schiedsrichter sich nicht hinter dem Berufsgeheimnis verstecken könne. Steht der Wahrnehmung der Offenlegungspflicht eines Schiedsrichters ein Berufsgeheimnis entgegen, so hat er das Mandat abzulehnen (GRUNDMANN, a.a.O., N. 19 zu Art. 363 ZPO).