Zudem enden Notariatsmandate in aller Regel nicht mit dem Tag der Verurkundung; vielmehr hat der Notar anschliessend verschiedene aus dem Vertrag fliessende Tätigkeiten auszuführen und am Ende seine Arbeiten mit der Abrechnung abzuschliessen. In dieser Hinsicht war die in die Vergangenheitsform gekleidete Formulierung über die Notariatsgeschäfte des Schiedsrichters zumindest unvollständig. Der Schiedsrichter macht zwar geltend, er habe immer betont, dass er als Notar für die Stockwerkeigentümergemeinschaft tätig gewesen sei und dies auch weiterhin tun wolle (pag.