Dem Grundbuch kann entnommen werden, dass der Kauf am 3. März 2015 eingetragen wurde, was den Angaben des Schiedsrichters entspricht (pag. 51 unten, «Gbbl.- Nr. 129-9 [Beleg 03.03.2015/1605]»). Insofern fanden auch nach Zustellung der Schiedsvereinbarung Notariatsgeschäfte des Schiedsrichters unter der Beteiligung von C. auf der Verkäuferseite statt. Zudem enden Notariatsmandate in aller Regel nicht mit dem Tag der Verurkundung; vielmehr hat der Notar anschliessend verschiedene aus dem Vertrag fliessende Tätigkeiten auszuführen und am Ende seine Arbeiten mit der Abrechnung abzuschliessen.