36.9 Dem Vorbringen des Schiedsrichters, die Formulierung in der Vergangenheitsform in der mit Schreiben vom 13. Februar 2015 zugestellten Schiedsvereinbarung sei korrekt gewesen, kann nicht gefolgt werden. Der Schiedsrichter hat gemäss den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Replik vom 21. März 2016 am 14. Februar 2015 den Grundstückkaufvertrag betreffend das Grundstück Ipsach Grundbuchblatt Nr. 129-9 mit I. verurkundet (E. 30.2 oben). Dem Grundbuch kann entnommen werden, dass der Kauf am 3. März 2015 eingetragen wurde, was den Angaben des Schiedsrichters entspricht (pag.