363 Abs. 2 ZPO). Da – wie hiervor bereits erwähnt wurde (E. 36.6 oben) – das Doppelmandat als Notar einerseits und als Schiedsrichter in einem laufenden Verfahren andererseits den Anschein der Befangenheit zu begründen vermag, traf den Schiedsrichter diesbezüglich eine Offenlegungspflicht. 36.9 Dem Vorbringen des Schiedsrichters, die Formulierung in der Vergangenheitsform in der mit Schreiben vom 13. Februar 2015 zugestellten Schiedsvereinbarung sei korrekt gewesen, kann nicht gefolgt werden.