Weder der Schiedsrichter noch C. haben den Beschwerdeführer auf den möglichen Befangenheitsgrund hingewiesen. 36.8 Liegen Umstände vor, welche nach Meinung des Schiedsrichters keinen Einfluss auf seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit haben, bei den Parteien jedoch berechtigte Zweifel daran wecken könnten, so trifft ihn die Pflicht zur unverzüglichen Offenlegung gemäss Art. 363 ZPO (GRUNDMANN, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N. 7 zu Art. 363 ZPO). Diese Pflicht bleibt während des ganzen Verfahrens bestehen (Art. 363 Abs. 2 ZPO).