ansonsten wäre in der Schiedsvereinbarung wohl kaum explizit auf die vergangenen Mandate hingewiesen worden (Akten des Schiedsverfahrens, pag. 37). Dass während dem Schiedsverfahren – welches wie erwähnt per 15. Dezember 2014 für eingeleitet und damit rechtshängig galt – ein neues Mandat hinzugekommen ist, wurde dem Beschwerdeführer gemäss seinen unbestritten gebliebenen Aussagen erst nach Eröffnung des Schiedsspruches bekannt, als er am 21. September 2015 selber Nachforschungen anstellte. Weder der Schiedsrichter noch C. haben den Beschwerdeführer auf den möglichen Befangenheitsgrund hingewiesen.