Insofern ist festzuhalten, dass ein Notariatsmandat zumindest geeignet ist, bei objektiver Betrachtungsweise den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen. 36.7 Dass es sich hierbei um eine heikle Angelegenheit handelt und die Beurkundungen für den Vertreter der Beschwerdegegnerin im Schiedsverfahren eine Befangenheit begründen könnten, schien dem Schiedsrichter denn auch bewusst zu sein; ansonsten wäre in der Schiedsvereinbarung wohl kaum explizit auf die vergangenen Mandate hingewiesen worden (Akten des Schiedsverfahrens, pag.