Die Interessen, die der Notar dabei zu schützen hat, sind im Grundstückkaufvertrag diejenigen des Käufers und des Verkäufers. Dies trifft vorliegend auf C. zu, der als Käufer der durch den Schiedsrichter beurkundeten Grundstückkaufverträge fungiert. Hingegen besteht gegenüber dem Beschwerdeführer als Drittem keine Interessenwahrungspflicht. Insofern ist festzuhalten, dass ein Notariatsmandat zumindest geeignet ist, bei objektiver Betrachtungsweise den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen.