BSG 169.11) hat der Notar die Interessen der Beteiligten nach bestem Wissen und Gewissen gleichmässig und unparteiisch zu wahren. Wie auch der Schiedsrichter selber ausführt, liegt ein Grundpfeiler der notariellen Tätigkeit darin, dass der Notar gegenüber seinen Klienten neutral, unabhängig und unparteiisch ist. Er bietet den Beteiligten Rat und Mitwirkung als Sachverwalter an und beurkundet Rechtsgeschäfte als Urkundsperson unter Aufklärung der verschiedenen Rechte und Pflichten der Beteiligten (pag.