Dass während dem laufenden Schiedsverfahren, welches per 15. Dezember 2014 hängig wurde, Beurkundungen von Kaufverträgen mit C. als Käufer bestellt wurden, ist unbestritten. Fraglich und zu prüfen ist, ob solche Notariatsgeschäfte, welche in Personalunion als Notar einerseits und Schiedsrichter im laufenden Verfahren andererseits abgewickelt wurden, als Ablehnungsgrund im Sinne von Art. 367 Abs. 1 lit. c ZPO zu qualifizieren sind. 36.6 Gemäss Art. 37 des Notariatsgesetzes vom 22. November 2005 (NG; BSG 169.11) hat der Notar die Interessen der Beteiligten nach bestem Wissen und Gewissen gleichmässig und unparteiisch zu wahren.