O., N. 11 zu Art. 363 ZPO). Letztlich sind immer die konkreten Umstände des Einzelfalls für die Beurteilung des Interessenkonflikts massgebend (Urteil des Bundesgerichtes 4A_506/2007 vom 20. März 2008 E. 3.3.2.2). 36.5 Wie aus dem Sachverhalt und insbesondere der Schiedsvereinbarung (Akten des Schiedsverfahrens, pag. 37) ersichtlich wird, schilderte der Schiedsrichter seine Notariatsgeschäfte mit C. als vergangen und damit nicht aktuell. Dass während dem laufenden Schiedsverfahren, welches per 15. Dezember 2014 hängig wurde, Beurkundungen von Kaufverträgen mit C. als Käufer bestellt wurden, ist unbestritten.