Auf das bloss subjektive Empfinden einer Partei kann bei dieser Beurteilung allerdings nicht abgestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_706/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 6.1 mit Hinweisen). 36.4 Unabhängigkeit eines Schiedsrichters bedeutet, dass er weder Beziehungen oder Verflechtungen persönlicher, wirtschaftlicher oder finanzieller Art mit einer Partei hat noch am Ausgang des Verfahrens interessiert ist. Die Unabhängigkeit zielt mithin auf objektive Verbindungen zwischen dem Schiedsrichter und einer Partei ab (BOOG/TRABER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2014, N. 10 zu Art.