Gemäss Art. 363 ZPO hat eine Person, der ein Schiedsrichtermandat angetragen wird, das Vorliegen von Umständen unverzüglich offenzulegen, die berechtigte Zweifel an ihrer Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit wecken können. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Schiedsrichter bestimmte Umstände offenlegen muss, ist nicht entscheidend, ob er sich selbst für unabhängig oder unparteilich hält. Ebenfalls nicht relevant ist, ob die Abhängigkeit oder Parteilichkeit tatsächlich vorliegt (zum Ganzen BOOG/TRABER, a.a.O., N. 17 zu Art.