36.3 Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben muss gemäss Art. 9 Abs. 1 der Schiedsvereinbarung vom 12. Februar 2015 (Akten des Schiedsverfahren, pag. 38 ff.) jedes Mitglied des Schiedsgerichts, welches ein Verfahren unter dieser Schiedsordnung führt, zu jeder Zeit unparteiisch und von den Parteien unabhängig sein.