ZPO dispositiver Natur sind, handelt es sich bei lit. c um einen zwingenden Ablehnungsgrund, der die Garantie eines unabhängigen und unparteiischen Richters auf Gesetzesstufe im Schiedsverfahren umsetzt (GABRIEL/BUHR, a.a.O., N. 8 zu Art. 367 ZPO; PFISTE- RER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2014, N. 4 zu Art. 353 ZPO). Dieser kann folglich nicht mittels Parteivereinbarung abgeändert oder wegbedungen werden. 36.3 Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben muss gemäss Art. 9 Abs. 1 der Schiedsvereinbarung vom 12. Februar 2015 (Akten des Schiedsverfahren, pag.