a), ein Ablehnungsgrund vorliegt, der in der von den Parteien vereinbarten Verfahrensordnung vorgesehen ist (lit. b) oder berechtigte Zweifel an seiner Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit bestehen (lit. c). Diese in Art. 367 Abs. 1 ZPO genannten Ablehnungsgründe sind abschliessend (GABRIEL/BUHR, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2014, N. 6 zu Art. 367 ZPO). Das Schiedsgerichtsverfahren ist bis auf wenige zwingende Vorschriften dispositiver Natur (vgl. Art. 353 Abs. 2 ZPO). Während Art. 367 Abs. 1 lit. a und lit. b ZPO dispositiver Natur sind, handelt es sich bei lit.