Die verfassungsmässige Garantie des gesetzlichen Richters gemäss Art. 30 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) gilt auch im Bereich der Schiedsgerichtsbarkeit, weshalb private Schiedsgerichte grundsätzlich dieselbe Gewähr für eine unabhängige Rechtsprechung bieten müssen wie staatliche Gerichte. 36.2 Gemäss Art. 367 Abs. 1 ZPO kann ein Mitglied des Schiedsgerichts abgelehnt werden, wenn es nicht den von den Parteien vereinbarten Anforderungen entspricht (lit. a), ein Ablehnungsgrund vorliegt, der in der von den Parteien vereinbarten Verfahrensordnung vorgesehen ist (lit.