36. Strittig und zu prüfen ist weiter, ob der Schiedsrichter befangen war. 36.1 Die Parteien eines Schiedsverfahrens haben gegenüber dem Schiedsgericht in gleicher Weise, wie wenn ein staatliches Gericht entscheidet, Anspruch darauf, dass die Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Gründe entschieden wird (Urteil des Bundesgerichts 4A_424/2011 vom 2. November 2011 E. 3.1.1). Die verfassungsmässige Garantie des gesetzlichen Richters gemäss Art. 30 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV;