Selbst wenn Art. 32 der Schiedsvereinbarung die Bedeutung eines «vorbeschwerdlichen» Instanzenzugs (im Sinne einer Anrufung eines «Oberschiedsgerichts») beigemessen werden sollte, hat die Einlassung der Beschwerdegegnerin nach Art. 18 ZPO eine stillschweigende Abänderung dieser Bestimmung im konkreten Fall zur Folge, so dass das angerufene Obergericht des Kantons Bern zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in jedem Fall sachlich zuständig ist. (...) IV. (...)