390 ZPO), weshalb einzig die Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Bern zur Behandlung der Beschwerde gegen einen Schiedsspruch vereinbart werden kann. Aufgrund der Tatsache, dass die Parteien mit Art. 2 der Schiedsordnung die bundesgerichtliche Zuständigkeit derogiert und das zuständige kantonale Gericht prorogiert haben und das Obergericht des Kantons Bern die einzig wählbare Rechtsmittelinstanz bildet, ist dessen Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen den Schiedsspruch vom 14. September 2015 zu bejahen. Selbst wenn Art.