356 Abs. 1 ZPO ist jedoch zwingender Natur (MARUGG/KELLER JUPITZ, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2014, N. 7 und 8 zu Art. 390 ZPO), weshalb einzig die Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Bern zur Behandlung der Beschwerde gegen einen Schiedsspruch vereinbart werden kann.