BSG 271.1]). Art. 2 der Schiedsordnung (Akten des Schiedsverfahrens, pag. 36) verweist auf Art. 356 ZPO, womit die Parteien eine Beschwerdemöglichkeit an das zuständige kantonale Gericht vereinbart haben. 9.2 Die Parteien haben im Weiteren in Art. 32 der Schiedsordnung die Zuständigkeit des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vereinbart. Die gesetzliche Bestimmung des zuständigen kantonalen Gerichts nach Art. 390 ZPO i.V.m. Art. 356 Abs. 1 ZPO ist jedoch zwingender Natur (MARUGG/KELLER JUPITZ, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2014, N. 7 und 8 zu Art.