9. Angefochten ist der Schiedsspruch vom 14. September 2015. 9.1 Gemäss Art. 389 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 271) unterliegt der Schiedsspruch der Beschwerde an das Bundesgericht. Die Parteien können durch eine ausdrückliche Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft vereinbaren, dass der Schiedsspruch mit Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern angefochten werden kann (Art. 390 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 356 Abs. 1 ZPO und Art. 4 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]).