Solche Mandate sind grundsätzlich geeignet, die Befangenheit des Schiedsrichters zu begründen (Erwägung 36).  Vorgaben, welche bei der Neubeurteilung der Streitigkeit durch einen nicht befangenen Schiedsrichter zu beachten sind (Erwägungen 38.1. – 38.5.) Redaktionelle Vorbemerkungen: Mit der Beschwerde gegen die Miteigentümergemeinschaft B. beantragte A., es sei der Schiedsspruch vom 14. September 2015 aufzuheben. Der Beschwerdeführer rügte die Befangenheit des Schiedsrichters, die Bezeichnung der beklagten Partei und die prozessuale Behandlung von spezifischen Personen. Auszug aus den Erwägungen: (...) II.