Eine abweichende Beurteilung durch das Obergericht könnte allein die Haftungsquote ändern, ein Endentscheid könnte hingegen nicht herbeigeführt werden, da der Bestand der Schadenersatzforderung unbestritten ist. 11.5 Die Voraussetzung für einen selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid ist daher nicht gegeben, weshalb auf die Berufung mangels eines tauglichen Anfechtungsobjekts nicht eingetreten werden kann. 12. Auch die Anhebung einer Beschwerde fällt mangels eines tauglichen Anfechtungsobjekts nach Art. 237 i.V.m.