58 ZPO). Das Gericht kann dem Berufungskläger folglich Beträge zwischen CHF 1.00 und CHF 1‘261‘672.00 zuzüglich Zins zusprechen, eine vollständige Abweisung der Klage ist jedoch nicht zulässig. Im angefochtenen Entscheid hat das Gericht entschieden, dass der Berufungsbeklagte dem Berufungskläger für dessen in der Höhe noch zu bestimmenden Schaden zu einer Quote von 50% hafte. Eine abweichende Beurteilung durch das Obergericht könnte allein die Haftungsquote ändern, ein Endentscheid könnte hingegen nicht herbeigeführt werden, da der Bestand der Schadenersatzforderung unbestritten ist.