Strittig ist demnach nicht der Bestand der Schadenersatzforderung, sondern nur deren Höhe. Das Haftpflichtverfahren untersteht der Dispositionsmaxime, mit der Folge, dass das Gericht nicht mehr zusprechen darf, als die klagende Partei verlangt, aber auch nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 ZPO). Eine Klage darf demnach nicht vollständig abwiesen werden, wenn sie vom Beklagten nur teilweise bestritten wurde (vgl. GEHRI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 5 zu Art. 58 ZPO).