11.4 Vorliegend beantragt der Berufungskläger die Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 1‘261‘672.00 zuzüglich Zins. Der Berufungsbeklagte anerkennt den Anspruch dem Grundsatz nach und beantragt, die Klage sei abzuweisen „soweit einen der Höhe nach gerichtlich zu bestimmenden, Fr. 50‘000.- nicht erreichenden Betrag übersteigend“ (pag. 103). Strittig ist demnach nicht der Bestand der Schadenersatzforderung, sondern nur deren Höhe.