es gelangt die beschränkte Untersuchungsmaxime zur Anwendung. Das Gericht hat sich unabhängig von den Parteibehauptungen davon zu überzeugen, dass die vorgebrachten Sachumstände, welche die Zulässigkeit des Rechtsmittels begründen sollen, tatsächlich bestehen (vgl. ZINGG, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, N 4 und 19 zu Art. 60 ZPO). 11.4 Vorliegend beantragt der Berufungskläger die Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 1‘261‘672.00 zuzüglich Zins.