Dass der angefochtene Entscheid einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 237 ZPO und damit ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, ist eine Zulässigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels, die – analog zu den Prozessvoraussetzungen in der ersten Instanz – erfüllt sein muss, damit auf das Rechtsmittel eingetreten werden kann (STERCHI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, N 15 und 16 zu den Vorbemerkungen zu Art. 308 ZPO;