II. 11. 11.1 Der Berufung zugänglich sind erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Mit dem Begriff des Zwischenentscheids sind Entscheide nach Art. 237 ZPO gemeint. 11.2 Das Gericht ist zum Erlass eines selbständig anfechtbaren Zwischenentscheids nur dann befugt, wenn durch abweichende oberinstanzliche Beurteilung sofort ein Endentscheid herbeigeführt und so ein bedeutender Zeit- oder Kostenaufwand gespart werden kann (Art. 237 Abs. 1 ZPO).