Vorbemerkungen: Zwischen A. als Geschädigtem und B. als Schädiger ist ein Zivilverfahren hängig betreffend Haftpflichtansprüche aufgrund eines Unfallereignisses. Mit dem Einverständnis der Parteien wurde das Verfahren vor der Vorinstanz zunächst beschränkt auf die Haftungsfrage. Im angefochtenen Entscheid stellte die Vorinstanz fest, dass B. dem A. für dessen in der Höhe noch zu bestimmenden Schaden mit einer Quote von 50% haftet. Auszug aus den Erwägungen: (...)