Regeste:  Art. 237 ZPO  Der Erlass eines Zwischenentscheids nach Art. 237 ZPO ist nur zulässig, wenn durch abweichende oberinstanzliche Beurteilung sofort ein Endentscheid herbeigeführt und so ein bedeutender Zeit- oder Kostenaufwand gespart werden kann;  Fehlt es an den Voraussetzungen für den Erlass eines Zwischenentscheids, kann auf eine dagegen erhobene Berufung mangels eines tauglichen Anfechtungsobjekts nicht eingetreten werden Redaktionelle Vorbemerkungen: Zwischen A. als Geschädigtem und B. als Schädiger ist ein Zivilverfahren hängig betreffend Haftpflichtansprüche aufgrund eines Unfallereignisses.