ZK 15 500, publiziert März 2016 Entscheid der 1. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 11. Dezember 2015 Oberrichter Josi (Referent), Oberrichter Studiger und Oberrichterin Pfister Hadorn Gerichtsschreiberin Künzi Verfahrensbeteiligte A., vertreten durch Rechtsanwalt X. Kläger/Berufungskläger gegen B., vertreten durch Rechtsanwalt Y. Beklagter/Berufungsbeklagter C., vertreten durch Rechtsanwalt Z. Streitverkündungsbeklagte Gegenstand Haftpflicht ausservertraglich Regeste:  Art. 237 ZPO  Der Erlass eines Zwischenentscheids nach Art. 237 ZPO ist nur zulässig, wenn durch abweichende oberinstanzliche Beurteilung sofort ein Endentscheid herbeigeführt und so ein bedeutender Zeit- oder Kostenaufwand gespart werden kann;  Fehlt es an den Voraussetzungen für den Erlass eines Zwischenentscheids, kann auf eine dagegen erhobene Berufung mangels eines tauglichen Anfechtungsobjekts nicht eingetre- ten werden Redaktionelle Vorbemerkungen: Zwischen A. als Geschädigtem und B. als Schädiger ist ein Zivilverfahren hängig betreffend Haftpflichtansprüche aufgrund eines Unfallereignisses. Mit dem Einverständnis der Parteien wurde das Verfahren vor der Vorinstanz zunächst beschränkt auf die Haftungsfrage. Im an- gefochtenen Entscheid stellte die Vorinstanz fest, dass B. dem A. für dessen in der Höhe noch zu bestimmenden Schaden mit einer Quote von 50% haftet. Auszug aus den Erwägungen: (...) II. 11. 11.1 Der Berufung zugänglich sind erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Mit dem Begriff des Zwischenentscheids sind Entscheide nach Art. 237 ZPO gemeint. 11.2 Das Gericht ist zum Erlass eines selbständig anfechtbaren Zwischenentscheids nur dann befugt, wenn durch abweichende oberinstanzliche Beurteilung sofort ein En- dentscheid herbeigeführt und so ein bedeutender Zeit- oder Kostenaufwand gespart werden kann (Art. 237 Abs. 1 ZPO). Zwischenentscheide sind demnach unzulässig, wenn die Rechtsmittelinstanz bei abweichender Beurteilung keinen Endentscheid herbeiführen kann (STECK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, 2. Auflage, Basel 2013, N 18 zu Art. 237 ZPO; vgl. dazu BGE 132 III 785, E. 3.2 und 4.1; BGer 5A_555/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 1.3 betreffend den ver- gleichbaren Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). 11.3 Dass der angefochtene Entscheid einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 237 ZPO und damit ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, ist eine Zulässigkeitsvor- aussetzung des Rechtsmittels, die – analog zu den Prozessvoraussetzungen in der ersten Instanz – erfüllt sein muss, damit auf das Rechtsmittel eingetreten werden kann (STERCHI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, N 15 und 16 zu den Vorbemerkungen zu Art. 308 ZPO; REETZ, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung (ZPO), 2. Auflage, Zürich Basel Genf 2013, N 50 zu den Vorbemerkun- gen zu Art. 308-318 ZPO). Die Zulässigkeit des Rechtsmittels ist von Amtes wegen zu prüfen; es gelangt die beschränkte Untersuchungsmaxime zur Anwendung. Das Gericht hat sich unabhängig von den Parteibehauptungen davon zu überzeugen, dass die vorgebrachten Sachumstände, welche die Zulässigkeit des Rechtsmittels begründen sollen, tatsächlich bestehen (vgl. ZINGG, in: Berner Kommentar, Schweize- rische Zivilprozessordnung, Band I, N 4 und 19 zu Art. 60 ZPO). 11.4 Vorliegend beantragt der Berufungskläger die Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 1‘261‘672.00 zuzüglich Zins. Der Berufungsbeklagte anerkennt den Anspruch dem Grundsatz nach und beantragt, die Klage sei abzuweisen „soweit ei- nen der Höhe nach gerichtlich zu bestimmenden, Fr. 50‘000.- nicht erreichenden Be- trag übersteigend“ (pag. 103). Strittig ist demnach nicht der Bestand der Schadener- satzforderung, sondern nur deren Höhe. Das Haftpflichtverfahren untersteht der Dis- positionsmaxime, mit der Folge, dass das Gericht nicht mehr zusprechen darf, als die klagende Partei verlangt, aber auch nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 ZPO). Eine Klage darf demnach nicht vollständig abwiesen werden, wenn sie vom Beklagten nur teilweise bestritten wurde (vgl. GEHRI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, N 5 zu Art. 58 ZPO). Das Gericht kann dem Berufungskläger folglich Beträge zwischen CHF 1.00 und CHF 1‘261‘672.00 zuzüglich Zins zusprechen, eine vollständige Abweisung der Klage ist jedoch nicht zulässig. Im angefochtenen Entscheid hat das Gericht entschieden, dass der Berufungsbeklagte dem Berufungskläger für dessen in der Höhe noch zu be- stimmenden Schaden zu einer Quote von 50% hafte. Eine abweichende Beurteilung durch das Obergericht könnte allein die Haftungsquote ändern, ein Endentscheid könnte hingegen nicht herbeigeführt werden, da der Bestand der Schadenersatzfor- derung unbestritten ist. 11.5 Die Voraussetzung für einen selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid ist daher nicht gegeben, weshalb auf die Berufung mangels eines tauglichen Anfechtungsob- jekts nicht eingetreten werden kann. 12. Auch die Anhebung einer Beschwerde fällt mangels eines tauglichen Anfechtungsob- jekts nach Art. 237 i.V.m. Art. 319 ZPO ausser Betracht, so dass sich die Prüfung ei- ner allfälligen Konversion des Rechtsmittels erübrigt. (...) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig