7. Der Sachverhalt ist von Amtes wegen abzuklären (Art. 18 VRPG). Neue Tatsachen und Beweismittel können nach Art. 25 VRPG in das Verfahren eingebracht werden, solange weder verfügt noch entschieden noch mit prozessleitender Verfügung das Beweisverfahren förmlich geschlossen worden ist. Diese Bestimmung gilt instanzübergreifend auf jeder Verfahrensstufe und damit auch im Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 17 ff. zu Art. 25 VRPG).