Der Beschwerdeführer beteiligte sich am vorinstanzlichen Verfahren und drang mit seinem Antrag auf Abweisung der aufsichtsrechtlichen Beschwerde nicht durch. Er ist durch den vorinstanzlichen Entscheid formell und materiell beschwert und verfügt überdies über ein aktuelles und praktisches Interesse an dessen Aufhebung. 5. Der mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 17. August 2015 verlangte Kostenvorschuss von CHF 4‘500.00 wurde fristgerecht bezahlt. 6. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.