Die Bestimmungen des verwaltungsinternen Beschwerdeverfahrens (Art. 65 bis 73 VRPG) sind sinngemäss anwendbar (vgl. zum Ganzen Kreisschreiben Nr. 3 der Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. August 2014). 3. Die 1. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern ist zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache in jeder Hinsicht zuständig. 4. Der Beschwerdeführer beteiligte sich am vorinstanzlichen Verfahren und drang mit seinem Antrag auf Abweisung der aufsichtsrechtlichen Beschwerde nicht durch.