Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Regierungsstatthalteramtes betreffend die Aufsicht über Willensvollstreckerinnen und Willensvollstrecker können binnen 30 Tagen an das Obergericht weitergezogen werden (Art. 74a EG ZGB). Das Verfahren vor dem Obergericht richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Auf das Verfahren finden in erster Linie die Vorschriften zum Beschwerdeverfahren vor verwaltungsunabhängigen Justizbehörden Anwendung (Art. 74 bis 84a VRPG). Die Bestimmungen des verwaltungsinternen Beschwerdeverfahrens (Art.