II. 1. Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid des Regierungsstatthalteramtes Biel/Bienne vom 13. Juli 2015. 2. Gemäss Art. 7 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB; BSG 211.1) obliegt dem örtlich zuständigen Regierungsstatthalteramt die Aufsicht über die Willensvollstrecker nach Art. 518 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210). Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Regierungsstatthalteramtes betreffend die Aufsicht über Willensvollstreckerinnen und Willensvollstrecker können binnen 30 Tagen an das Obergericht weitergezogen werden (Art.