Der Willensvollstrecker bezeichnete das Honorar von A. als angemessen und versicherte B., die Erbschaftsverwaltung sei sichergestellt. Dem Antrag von B. entsprechend, erteilte die Vorinstanz dem Willensvollstrecker die Weisung, das bestehende Vertragsverhältnis mit A. auf den nächstmöglichen Kündigungstermin aufzulösen, die Verwaltung der Liegenschaft einem unabhängigen, professionellen Immobilientreuhänder anzuvertrauen und diesen insbesondere zu beauftragen, von A. für die von ihm bewohnten Räumlichkeiten einen marktgerechten Mietzins zu verlangen. Auszug aus den Erwägungen: (...)