Sie forderte A. auf, seine Lohnbezüge von monatlich CHF 4‘500.00 einzustellen sowie den von ihm praktizierten Bargeldverkehr zugunsten von nachprüfbaren Überweisungen aufzugeben. A. hielt an seiner Zahlungspraxis und dem Lohnanspruch fest, worauf B. den eingesetzten Willensvollstrecker aufforderte, eine professionelle Liegenschaftsverwaltung zu marktüblichen Preisen zu installieren. Der Willensvollstrecker bezeichnete das Honorar von A. als angemessen und versicherte B., die Erbschaftsverwaltung sei sichergestellt.