Im Jahr 1996 übernahm A. die Verwaltung der Liegenschaften, wofür er von seinen Eltern einen monatlichen Betrag von CHF 4‘500.00 erhielt. Nach dem Tod der Eltern wurden die bisher gelebten Verhältnisse vom Willensvollstrecker unverändert weitergeführt. B. erachtet ein Honorar von etwa CHF 12‘000.00 jährlich für die Liegenschaftsverwaltung als angemessen. Sie forderte A. auf, seine Lohnbezüge von monatlich CHF 4‘500.00 einzustellen sowie den von ihm praktizierten Bargeldverkehr zugunsten von nachprüfbaren Überweisungen aufzugeben.