Weiter wurde A. im Sinne einer Teilungsvorschrift die vormals von den Eltern bewohnte Liegenschaft zu Alleineigentum zugewiesen und ihm das Vorrecht zugestanden, im Zuge der Teilung des Nachlasses Teile oder die Gesamtheit des übrigen Grundeigentums zu übernehmen. A. bewohnt mit seiner Familie seit vielen Jahren eine Attikawohnung in einer der drei elterlichen Liegenschaften. Dafür bezahlte er bis ins Jahr 2006 einen monatlichen Mietzins von CHF 900.00, danach verzichteten die Eltern gänzlich auf die Einforderung eines Mietzinses. Im Jahr 1996 übernahm A. die Verwaltung der Liegenschaften, wofür er von seinen Eltern einen monatlichen Betrag von CHF 4‘500.00 erhielt.