Als Willensvollstrecker wurde von beiden Erblassern der Treuhänder W. eingesetzt. Zu den Nachlassaktiven gehören insbesondere drei Liegenschaften mit einem Gesamtwert von ungefähr 2.5 Millionen. Tochter B. wurde testamentarisch auf den Pflichtteil gesetzt und die verfügbare Quote des Nachlasses dem Sohn A. zugewiesen. Weiter wurde A. im Sinne einer Teilungsvorschrift die vormals von den Eltern bewohnte Liegenschaft zu Alleineigentum zugewiesen und ihm das Vorrecht zugestanden, im Zuge der Teilung des Nachlasses Teile oder die Gesamtheit des übrigen Grundeigentums zu übernehmen.