Regeste:  Art. 518 ZGB  Der Willensvollstrecker ist zur Gleichbehandlung aller Erben und zur Einhaltung der Neutralität bei Interessengegensätzen verpflichtet.  dem Willensvollstecker steht die Verwaltungsbefugnis über die Erbschaft von Amtes wegen zu, wobei sich die Verwaltungstätigkeit in der Regel auf erbschaftserhaltende Massnahmen beschränkt. Redaktionelle Vorbemerkungen: A. und B. sind die Kinder und einzigen Erben von C., verstorben im Jahr 2008, und D., verstorben im Jahr 2013. Als Willensvollstrecker wurde von beiden Erblassern der Treuhänder W. eingesetzt.