Die Anordnungen nach Art. 611 Abs. 2 ZGB (Losbildung) und Art. 612 Abs. 3 ZGB (Art der Versteigerung) sind demgegenüber lediglich vorbereitende Massnahmen zum Vollzug der Erbteilung, wobei der Behörde bloss eine vermittelnde Funktion und keine Teilungskompetenz zukommt (SCHAUFELBERGER/KELLER LÜSCHER, a.a.O., N 13 zu Art. 611 ZGB). Die beiden Verfahren zeitigen demnach keine so weitreichenden Folgen wie die Zuweisung von Vermögenswerten nach Art. 613 Abs. 3 ZGB. Es erscheint daher ohne Weiteres nachvollziehbar, dass Verfahren nach Art. 611 Abs. 2 ZGB und Art. 612 Abs. 3 ZGB in Anwendung von Art.